Gerne bringen wir unser Know-how in anspruchsvolle Mandate ein und lösen für Sie komplexe Fragestellungen rund um das Grundbuch und das Stockwerkeigentum.

Wir beraten Sie bereits in der Projektphase von Neubauten/Gesamtüberbauungen und erarbeiten mit Ihnen Lösungen für die Umsetzung im Grundbuch. Nach einem erfolgreichen Immobilienverkauf stehen wir Ihnen bei allen Anliegen um die Grundstückgewinnsteuer zur Seite. 
Auch bei erb- und ehegüterrechtlichen Fragen sowie rund um den Vorsorgeauftrag sind wir ein vertrauenswürdiger Partner und schützen Sie vor Stolpersteinen und deren kostspieligen Konsequenzen. Bei familieninternen Lösungen rund um Ihre Liegenschaft (Erbvorbezug) beraten wir Sie kompetent.

Kontaktieren Sie uns für Ihren Beratungstermin

Manuel Anderegg

Eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder
Betriebsökonom FH

Heinz Bächlin

Grundbuch- und Immobilienfachmann

Heinz Anderegg

Eidg. dipl. Immobilien-Treuhänder

Grundstückgewinnsteuer

Nach dem erfolgreichen Verkauf sind bei der Grundstückgewinnsteuer teilweise erhebliche Einsparungen möglich.

Mit unserer Fachexpertise, unserer langjährigen Erfahrung (inkl. Datengrundlage mit Vergleichswerten vor 20 Jahren) sowie der 12jährigen Tätigkeit von Heinz Anderegg in einer Grundsteuerkommission können wir für unsere Kunden gute Ergebnisse erzielen.

Kompetent und mit Weitsicht sorgen wir dafür, dass möglichst viel des Verkaufserlöses bei Ihnen bleibt.

Häufige Fragen zur Grundstückgewinnsteuer

Der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie aus dem Privatvermögen ist mit einer Sondersteuer belegt, der sogenannten Grundstückgewinnsteuer. Diese ist kantonal unterschiedlich geregelt. Nebst Konjunktur, Geldentwertung und Baukostenteuerung führen auch Infrastrukturmassnahmen der öffentlichen Hand zu Wertsteigerungen auf Grundstücken. Dieser ohne Zutun des Eigentümers und aus fiskalpolitischer Sicht «unverdiente Wertzuwachs» auf einem Grundstück wird bei dessen Realisierung besteuert. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Steuer, im Kanton Zürich liegt die Steuerhoheit bei den Gemeinden.

Der steuerbare Gewinn berechnet sich aus der Differenz des Verkaufserlöses und den Anlagekosten. Im Kanton Zürich bestehen diese Anlagekosten im Wesentlichen aus dem eigenen Kaufpreis oder Wert vor 20 Jahren sowie den wertvermehrenden Investitionen. Zusätzlich können Kosten abgezogen werden, welche mit dem aktuellen Verkauf sowie dem damaligen Kauf zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise Maklerprovisionen, Insertionskosten, Notariats- und Grundbuchgebühren sowie allfällige Kosten für eine vorzeitige Auflösung der Hypothek. Beim Kauf einer neuen, selbstgenutzten Immobilie oder bei einer familieninternen Übertragung infolge Erbschaft, Schenkung oder Erbvorbezug kann die Steuer unter Umständen vollständig oder teilweise aufgeschoben werden.

Im Kanton Zürich beträgt die Grundstückgewinnsteuer zwischen 20 und 60% des steuerbaren Gewinns – je nach Besitzesdauer. Diese sollte zwingend vor dem Verkauf abgeklärt werden. Weitere Optimierungsmöglichkeiten sind vielfältig und reichen vom Steueraufschub über die Abzugsfähigkeit von wertvermehrenden Investitionen bis hin zum von der Steuerbehörde einseitig geschätzten Wert vor 20 Jahren. Es lohnt sich, sich hierfür professionelle und unabhängige Unterstützung zu holen. Die ANDEREGG Immobilien Treuhand AG ist nebst dem Verkauf auch auf Grundstückgewinnsteuern spezialisiert und kann Ihnen – dank langjähriger Erfahrung, einer grossen Datengrundlage sowie der 12-jährigen Tätigkeit von Heinz Anderegg in der Grundsteuerkommission einer Behörde – grosse finanzielle Einsparungen ermöglichen.

Beim Verkauf einer Immobilie muss der Gewinn versteuert werden. Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung vor mehr als 20 Jahren erworben haben, gilt im Kanton Zürich der Verkehrswert vor 20 Jahren für die Berechnung des steuerbaren Gewinns. Herauszufinden, zu welchem Preis eine Immobilie vor 20 Jahren auf dem freien Markt hätte verkauft werden können, gestaltet sich in der Praxis häufig als nicht so einfach. Der Einschätzungsvorschlag des Steueramtes ist daher kein fixer Wert, sondern kann mit guten Argumenten verhandelt werden.

Erbrecht und Vorsorgeauftrag​

Spielen Sie mit dem Gedanken, Ihr Haus oder Ihre Wohnung zu Lebzeiten in der Familie weiterzugeben? Sie kennen aber die erbrechtliche Ausgangslage und mögliche Tücken nicht? Wir helfen Ihnen.

Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Ehepartner im Falle Ihres Ablebens weiterhin in der Immobilie wohnen kann? Möchten Sie Streitigkeiten unter den Erben vermeiden? Oder möchten Sie selber bestimmen, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit für Sie sorgt, um Konfliktsituationen mit Familie, KESB oder Behörden zu vermeiden?

Unsere Expertinnen und Experten zeigen Ihnen Lösungen auf, wie Sie gewünschtes Ziel erreichen und Mehrkosten, ungewollte Steuerbelastungen und Rechtsstreitigkeiten vermeiden können.

Zu unseren Dienstleistungen gehören:

  • Erstellung von Vorsorgeaufträgen (Selbstbestimmung bei Urteilsunfähigkeit)
  • Erbrechtliche Beratungen (Erbvorbezug, Schenkung, Wohnrecht, Nutzniessung)
  • Erbvertrag, Ehevertrag, Testament
  • Übernahme und Ausführung von Erbteilungen
  • Willensvollstrecker-Mandate

Häufige Fragen zum Erbrecht

Mit der Erbrechtsrevision wurden flexiblere Möglichkeiten geschaffen, den eigenen Nachlass zu regeln. So gibt es neu mehr Spielraum zur Begünstigung von Personen nach Wahl – etwa zur besseren Absicherung der Ehepartnerin oder des Ehepartners – da die Pflichtteile für die Nachkommen reduziert wurden und für die Eltern (bei kinderlosen Paaren) weggefallen sind. Neu kann auch der Pflichtteil für Ehepartner bei laufendem Scheidungsverfahren ausgeschlossen werden und es gilt zu Lebzeiten der Grundsatz des Schenkungsverbots nach Abschluss eines Erbvertrages ohne anderweitige Regelung. Es lohnt sich somit zu prüfen, ob Ihre bisherige Nachlassregelung mit dem neuen Erbrecht vereinbar ist und ob Ihre individuelle Situation mit den erweiterten Freiheiten noch besser geregelt werden kann.

Verstirbt ein Ehepartner ohne Regelung seines Erbes, muss der überlebende Ehepartner unter Umständen die gemeinsame Immobilie verkaufen, da die Erben nicht ausbezahlt werden können oder die fixen Ausgaben zu hoch sind. Mit rechtzeitiger, umsichtiger Planung kann dies allenfalls verhindert werden, etwa mit der Anpassung von Begünstigungen an die Gesetzesrevision (siehe oben), ehevertraglichen Zuweisungen, Güterstandsänderungen und weiteren Massnahmen. Für die bestmögliche Begünstigung kann auf dem gesetzlichen Erbanteil der Miterben auch eine Nutzniessung oder ein lebenslanges Wohnrecht begründet werden. Da das Thema sehr komplex ist und die Möglichkeiten so vielfältig wie die potenziellen Stolpersteine sind, sollte eine individuell auf Ihre Situation und Bedürfnisse zugeschnittene Lösung gefunden werden. Gerne schauen unsere Fachpersonen Ihre persönliche Situation in einem unverbindlichen Erstgespräch mit Ihnen an.

Ohne anderweitige Regelung wird im Falle einer Urteilsunfähigkeit (etwa infolge Unfall oder Erkrankung) eine Beistandschaft zu Gunsten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtet. Mittels eines Vorsorgeauftrags haben Sie jedoch die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer für Sie sorgt und welche Entscheidungen für Sie getroffen werden dürfen. Für die Personensorge (körperliches, geistiges und seelisches Wohl), die Vermögenssorge sowie Ihre Vertretung im Rechtsverkehr können unterschiedliche Personen bestimmt werden. Im Zusammenhang mit einem Vorsorgeauftrag empfiehlt sich zudem oftmals auch eine Patientenverfügung oder die Schweigepflichtentbindung für Ärztinnen und Ärzte. Damit die KESB den Vorsorgeauftrag und die von Ihnen bestimmten Vorsorgenehmenden akzeptiert, sind gewisse Anforderungen zu erfüllen. Gerne zeigen wir Ihnen im persönlichen Gespräch die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten auf und erarbeiten mit Ihnen die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Lösungen.

Grundbuchgeschäfte

Rechtliche Regelung von Neubauten​

Planen Sie einen Neubau oder Umbau? Wir erarbeiten für Areale und Überbauungen Erschliessungs- und Parzellierungskonzepte. Dazu gehören praxistaugliche Lösungen – von der Tiefgarage über Dienstbarkeiten bis zur Optimierung für Ihren Verkaufserfolg.

Begründung von Stockwerkeigentum​​

Von der Konzeptberatung über die Optimierung der Aufteilungspläne, von der Berechnung von Wertquoten bis zu individuell zugeschnittenen Reglementen: Wir setzen den rechtlichen Grundstein für eine langfristig harmonische Gemeinschaft. Dafür vereinen wir sämtliche wichtigen Kompetenzen rund um Sachenrecht, Verwaltung von Stockwerkeigentum und Verkauf.

Beratung und Ausarbeitung von Verträgen

Wir unterstützen bei der Ausarbeitung von Kaufverträgen, Dienstbarkeiten, Parzellierungen oder familieninternen Immobilienübertragungen. 

Finanzierungsberatung

Wir beraten Sie rund um die Finanzierung Ihrer Immobilie – von der richtigen Hypothekenstrategie bis zur Verhandlung mit Banken und Versicherungen. Zudem unterstützen wir Ihre Kaufinteressenten bei Finanzierungsproblemen und begünstigen damit einen erfolgreichen Verkauf Ihrer Immobilie.

Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung

Vertrauen ist die Basis einer fruchtbaren Zusammenarbeit. Darum legen wir Wert auf den persönlichen Austausch. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.

Diese Website ist durch reCAPTCHA geschützt und es gelten die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen von Google.
Datenschutz
Wir, ANDEREGG Immobilien-Treuhand AG (Firmensitz: Schweiz), würden gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht uns aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl:
Datenschutz
Wir, ANDEREGG Immobilien-Treuhand AG (Firmensitz: Schweiz), würden gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht uns aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl: